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Über uns

Satzung des Vereins

Die Satzung unseres Vereins finden Sie unten.

SATZUNG

Des Frohsinn Bildungszentrum Augsburg e.V.

  1. Der Verein trägt den Namen „Frohsinn Bildungszentrum Augsburg”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann die Abkürzung e.V..
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, sofern nicht eine Geschäftsordnung anderes festlegt.

Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und Studentenhilfe; vor allem in schulischen, sprachlichen, sozialen, kulturellen und außerschulischen Bereichen von Angehörigen von unterschiedlichen Kulturen, Religionen und Nationen. Der Verein ist für alle Menschen offen, die die Satzungszwecke unterstützen, unabhängig von Herkunft, Religion, Geschlecht und Kultur.
Die Zwecke sollen insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:einer Kindertagesstätte, einer Kinderkrippe und/oder einem Hort.

  1. ein entsprechendes Angebot an Sprachkursen und Förderungsprogrammen (mit einen Zertifikat) anzubieten.
  2. durch Eröffnung von Schuleinrichtungen wie zum Beispiel einer Grundschule, Mittelschule, Wirtschaftsschule, Realschule, Fachoberschule, Berufsoberschule und eines Gymnasium.
  3. Nachhilfe, Hausaufgabenbetreuung, Computerkurse für Schüler, Jugendliche und Erwachsene
  4. Aufklärungsarbeit für Eltern, Lehrerinnen und Erzieherinnen in pädagogischen Fragen.
  5. Seminare, Kurse, Versammlungen, Fachtagungen, kulturelle Veranstaltungen, Fortbildungsseminare …etc.
  6. Erstellung von vereinseigenen Medien (Kassetten, Broschüren, Zeitschriften etc.)Vergeben von Stipendien an Schüler und Studenten
  7. Organisation von Wochenend- und Ferienfahrten für Schüler und Jugendliche
  8. Beratungs- und Motivationsarbeit
  9. Angebot einer Erziehungsberatungsstelle
  10. Durchführung von Bildungsmaßnahmen auch für Erwachsene wie z.B. Sprachunterricht, EDV- Kurse, Seminare, usw.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

Der Verein dient keinen Erwerbzwecken und vertritt grundsätzlich keine rein fachlichen Interessen.

Er verfolgt keine parteipolitischen und konfessionellen Ziele.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe zu verwenden hat.

Mitglieder im Verein können werden

  1. Jede natürliche Person ab 18 Jahren, die ihrem Wohnsitz in Bayern hat.
  2. juristische Personen, die ihrem Sitz in Bayern haben.

  1. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss, mit schriftlicher Eingabe oder durch Tod
    a)Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären
    b)Die Streichung ist zulässig, wenn ein Mitglied mit seinen laufenden Beiträgen mehr als 6 Monate im Rückstand ist und trotz zweimaliger

Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der zweiten Mahnung, die Beiträge bezahlt hat.

Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, Mitgliederversammlungsbeschlüsse oder den Sinn und Zweck des Vereins verstößt. Vorher ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Mit Zustellung des Beschlusses des Vereinsvorstandes ruhen die Rechte des Mitglieds. Der Ausschluss wird nach Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam. Binnen 10 Tagen nach Zustellung der Bestätigung des Vorstandes kann Berufung zum Ehrengericht eingelegt werden; das Ehrengericht entscheidet endgültig. Danach ist der ordentliche Rechtsweg offen.

  1. Ein Auseinandersetzungsanspruch steht den Ausscheidenden am Vereinsvermögen und an den Einrichtungen des Vereins nicht zu.
  2. Der Verein ist berechtigt, bei dem zuständigen Gewerbeamt Auskünfte über die Eintragung des Mitgliedes einzuholen.

Mit Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.01.2017 ist der

  • 5 wie folgt ergänzt:

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte.

Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicherweise an den Einrichtungen des Vereins, soweit solche für diesen besonderen Zweck geschaffen sind, teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat über den Verein im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Bestand durch den Verein.
  3. Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereinsvorstandes zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins seiner Mitglieder und seine Idee schaden könnte.
  4. Alle Maßnahmen, die über den Bezirk Bayern hinausgehen, müssen, wenn sie im Namen des Vereins und dessen Bedeutung erfolgen, über den Vorstand geleitet werden.
  5. Mit Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.01.2017 ist de
  6. 6 mit den Punkten 5 und 6 wie folgt ergänzt:
  7. Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.
  8. Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
  1. Die Mitglieder haben Beiträge (Geldbeiträge) zu leisten.
  2. Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:
    a)die Beiträge der Mitglieder

    b)Zuwendungen

    c)das Vereinsvermögen mit seinen Erträgen

  3. Der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

Vereinsorgane sind:

a) die Mitgliederversammlungb) der Vorstandc) die Geschäftsführungd) der Kontrollausschuss
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Der Vereinsvorstand ruft die Mitgliederversammlung jährlich ein. Die Mitglieder werden durch schriftliche Bekanntgabe mit einer Frist von drei (3) Wochen eingeladen. Über die Tagesordnung beschließt der Vereinsvorstand. Anträge zur Tagesordnung müssen sieben (7) Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingegangen sein.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sich an den Aussprachen zu beteiligen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied durch seine Anwesenheit oder durch Angehörige, die mit einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht bevollmächtigt sind.
  4. Zur Erörterung und Beschlussfassung kommen nur Tagesordnungspunkte in Betracht. Ausnahme kann die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschließen, ebenso bei Satzungsänderungen und bei Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.
  5. Der Vereinsvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen
  6. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:
  • die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
  • die Entlastung des Vereinsvorstandes
  • die Wahl der Vereinsvorstandsglieder
  • die Beschlussfassung über die Beitragsordnung
  • Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
  • die Wahl des Kontrollausschusses
  • die Wahl des Ehrengerichtes
  • die Vereinsauflösung
  1. Beschlüsse über Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden zu unterschrieben. Bei Abwesenheit des
  2. Vorsitzenden vom 2. Vorsitzenden. Bei Abwesenheit beider Vorsitzenden von einem Vorstandsmitglied.

 

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus 7 Mitgliedern:
  • dem 1. Vereinsvorsitzenden
  • dem 2. Vereinsvorsitzenden
  • dem Protokollführer
  • dem Kassenwart
  • 3 weiteren Beiräten Die Vereinsvorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Zum Vereinsvorstandsmitglied kann nicht gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 70. Lebensjahr vollendet hat.
  1. Das Amt als Vereinsvorstandsmitglied endet vorzeitig durch Niederlegung, Tod, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Vereinsvorstand kann ein Mitglied bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung seines Amtes entheben.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vereinsvorsitzender und der 2.Vereinsvorsitzender. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Richtlinien der Mitgliederversammlung. Er entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan durch die Satzung zugewiesen sind.

6. Die Vereinsvorstandssitzungen werden von dem Vereinsvorsitzenden mit einer Frist von 8 Tagen einberufen. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

  1. Der Kassenwart ist verantwortlich für das gesamte Rechnungswesen. Er stellt zusammen mit dem Vereinsvorstand den Haushaltsplan auf. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
  2. Der Vereinsvorstand gibt sich einer Geschäftsordnung.
  3. Scheidet ein Vereinsvorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.

Der Kontrollausschuss besteht aus drei Mitgliedern und kontrolliert die satzungsmäßige Tätigkeit des Vereins, die Mitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Mit Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 11.02.2012 ist der § 11 Kontrollausschuss nicht mehr rechtswirksam.

Das Ehrengericht besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Generalversammlung jeweils mit dem Vereinsvorstand gewählt werden. Dem Ehrengericht darf kein Mitglied des Vereinsvorstandes angehören. Das Ehrengericht wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Das Ehrengericht kann die Kosten des Verfahrens dem schuldhaft unterliegenden Teil auferlegen. Es hat beratende Funktion. Mit Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 11.02.2012 ist der § 12 Ehrengericht nicht mehr rechtswirksam.
  1. Für den Beschluss die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von mindestens 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an ebenfalls steuerbegünstigte eingetragene Vereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (hier pädagogische Zwecke) im Stadtbereich und im Einzugsbereich von Augsburg verwenden.
  1. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  2. Für Wahlen sind Wahlausschüsse mit mindestens drei Personen, die von der Versammlung berufen sind, zu bilden.
  3. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
  4. Enthaltungen und leere Stimmzettel sind bei der Ermittlung der Mehrheiten bei allen Abstimmungen und Wahlen als ungültige Stimmen zu behandeln.
  5. Erhält bei Wahlen kein Bewerber die notwendige Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen, dies gilt auch bei Stimmengleichheit.
  6. Abstimmungen und Wahlen finden durch Handzeichen statt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten sind sie geheim durchzuführen.
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Augsburg
  2. Tag der Errichtung    30.09.1996
  3. Satzungsänderung:  24.10.2010
  4. Satzungsänderung:  11.02.2012
  5. Satzungsänderung:  15.11.2014
  6. Satzungsänderung:  22.01.2017

Alle Kinder und Jugendliche im Alter von zehn bis zum vollendeten 26. Lebensjahr des Vereins bilden die Jugend. Diese führt und verwaltet sich selbst. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vorstand des Gesamtvereins zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf. Die Jugend führt eine eigene Klasse und darf über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in Eigenständigkeit entscheiden. Der Vorstand ist Berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu informieren.

Der Vorschlag wurde von allen Mitgliedern einstimmig beschlossen. Ein Vertreter der Jugend kann in den Vorstand gewählt werden.

Das Kuratorium besteht aus herausragenden Vertretern des öffentlichen Lebens und berät den Verein. Treffen des Kuratoriums finden je nach Bedarf statt.

  1. Der Verein kann einen Geschäftsführer haben.
  2. Der Geschäftsführer wird für die jeweilige Amtsperiode des Vorstands durch den Vorstand bestimmt.
  3. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der vom Vorstand generell und im Einzelfall erteilten Anweisungen.
  4. Der Geschäftsführer hat dem Vorstand jährlich schriftlich über den Verlauf der Geschäfte und die Lage des Vereins zu berichten.

Mo – Fr
9.00 – 18.00 Uhr